Handschriftlichkeit
Unterschrift
Ort und Datum
Seitennummerierung
Überschrift
Testierfähigkeit
Der Inhalt des Testaments
Verfügungsfreiheit
sittenwidrige oder verbotene Verfügungen
Vollmachten für Dritte
Pflichtteile
Verzögerung der Erbschaft
Vermächtnisse
Testamentsarten
gemeinschaftliches Testament
Nottestament
Aufbewahrung des Testaments
privat
Nachlassgericht
Aktualisierung
Rücknahme
neues Testament
Der Testamentsvollstrecker



Die Form des Testaments

Wenn Sie zur Abfassung Ihres Testaments nicht zum Notar gehen wollen, müssen Sie das gesamte Testament mit der Hand schreiben und am Schluss mit Ihrem vollständigen Vor- und Zunamen unterschreiben. Ansonsten ist das Testament nicht gültig. Ich empfehle aber dringend die Hinzuziehung eines Notars wenigstens zur rechtlichen Beratung damit auch wirklich im Testament steht, was sie wollen.

Vergessen Sie auch nicht Ort und Datum.

Werden es mehrere Seiten, nummerieren Sie die Seiten. Die Seitennummer wird oben mittig platziert. Wenn noch eine Seite folgt, geben Sie deren Seitennummer unten rechts an.

Und damit es ganz schön wird geben Sie ihm noch die Überschrift „Testament“ oder „Mein letzter Wille“.

Für die Errichtung eines Testaments müssen Sie mindestens 16 Jahre (ohne Notar 18 Jahre) alt sein. Weiter muss Ihnen bewusst sein, was Sie testieren, Ihre Geistestätigkeit darf nicht gestört sein. Falls Sie befürchten müssen, dass die Nachwelt Ihren Geisteszustand anzweifeln wird, lassen Sie sich sicherheitshalber lieber auf Ihren Geisteszustand untersuchen und fügen das Ergebnis dem Testament bei.

Der Inhalt des Testaments

Es besteht weitgehende Freiheit in den Verfügungen. Folgende Beschränkungen gibt es:

Ungültig sind sittenwidrige oder gesetzlich verbotene Verfügungen.

Verfügungen, die einen Anderen bevollmächtigen, im Testament enthaltene Verfügungen ausser Kraft zu setzen oder Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsgegenstände zu bestimmen sind ebenfalls ungültig. Solche Verfügungen darf nur der Erblasser treffen.

Pflichtteilberechtigt sind Eltern, Ehegatten und Abkömmlinge (also auch Enkel und Urenkel). Als Pflichtteil erhalten Sie die Hälfte des ihnen normalerweise zustehenden Anteils, also z.B. der Ehegatte die Hälfte von 1/2 also 1/4, bei 2 Kindern jedes Kind die Hälfte von 1/4 also 1/8. Eltern und (Ur-)enkel sind nur pflichteilberechtigt, wenn sie ohne Testament erben würden. Der testamentarische Entzug des Pflichteils ist nur in wenigen gravierenden Fällen möglich (Tötungsabsicht, Misshandlung, Verbrechen gegen den Erblasser, böswillige Unterhaltspflichtverletzung, ehrloser unsittlicher Lebenswandel des Pflichtteilberechtigten). Es gibt aber ein paar Tricks, wie man trotzdem den Pflichtteil entziehen kann.

Wenn Sie jemandem Ihr Vermögen nicht gleich zukommen lassen wollen (z.B. wenn Sie nicht wollen, dass der Vormund von minderjährigen Kindern Verfügungsgewalt über Ihr Vermögen erhält), können Sie einen Testamentsvollstrecker oder einen Vorerben bestimmen. Der Testamentsvollstrecker ist darauf beschränkt, Ihr Vermögen nach Ihren Festlegungen zu verwalten, kostet aber auch Geld. Der Vorerbe hat je nach dem wieviel Sie ihm Macht zugestehen wollen, mehr Verfügungsrechte. Wenn der Vorerbe von Ihnen keine Befreiungen von den gesetzlichen Bestimmungen erhält, darf er keine Immobilien verkaufen, keine Schenkungen tätigen und auch nichts für sich entnehmen. Sie können ihn aber auch von diesen Beschränkungen befreien. Nachteil des Vorerben ist, dass er erbschaftssteuerpflichtig ist.

Vermächtnis: In Ihrem Testament können Sie auch einzelne Personen oder Institutionen mit bestimmten Vermögensgegenständen oder -beträgen bedenken. Ungültig ist dagegen eine Verfügung, die eine andere Person zu solchen Verfügungen berechtigen soll. Bitte beachten Sie auch, dass Pflichtteile nicht mit Vermächtnissen belastet werden dürfen.

Testamentsarten

Ein gemeinschaftliches Testament ist nur für Ehegatten möglich. Ein Ehegatte verfasst es und der andere ergänzt nur seine Unterschrift. Dieses Testament ist praktisch ein privater Erbvertrag, weil es nur noch gemeinsam zu ändern ist. Sobald also ein Ehegatte verstorben ist, gibt es keine Möglichkeit mehr es zu ändern oder zu widerrufen, schränkt also die Freiheit des überlebenden Ehegatten sehr ein. Diese Art des Testaments ist deshalb nicht zu empfehlen. Lieber macht jeder sein eigenes Testament. Nach einer Auflösung der Ehe z.B. durch Scheidung verliert das gemeinschaftliche Testament automatisch seine Gültigkeit.

In dringenden Fällen, wenn Sie nicht mehr schreiben können, fragen Sie Ihren Bürgermeister nach einem Nottestament. Er wird alles erforderliche veranlassen. Steht auf die Schnelle auch der Bürgermeister nicht zur Verfügung können Sie auch vor 3 Zeugen ein Nottestament formulieren. Darüber müssen die 3 Zeugen eine Niederschrift aufnehmen und alle unterschreiben. Solch ein Testament gilt in der Regel 3 Monate.

Die Aufbewahrung des Testaments

Wenn Sie ihr Testament nicht von einem Notar verfassen lassen, sollten Sie sicher stellen, dass Ihr Testament gleich nach Ihrem Tod auch gefunden wird. Wenn Sie es in Ihrer Wohnung verwahren, kann es sein, dass es erst spät oder gar nicht gefunden wird. Auch die Verwahrung bei einer Person Ihres Vertrauens ist möglich.

Die sicherste Möglichkeit ist die amtliche Verwahrung bei einem Nachlassgericht. Bei der Beurkundung des Todes erhält das Geburtsstandesamt eine Mitteilung, das wiederum das Nachlassgericht benachrichtigt. Das kann schon mal einen Monat dauern. Diese Möglichkeit kostet mindestens 10 € pro Verwahrung bei einem Nachlasswert von 4000 €. Die Gebühr steigt mit der Nachlasshöhe degressiv. Bei 10.000 € Nachlasswert kostet es z.B. 12,50 €. Mit unserem Gebührenrechner können Sie sich die Gebühr ganz genau ausrechnen lassen.

Aktualisierung des Testaments

Ein Testament kann jederzeit zurück genommen werden (Ausnahme: Das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten).

Befindet es sich in eigener Verwahrung kann es einfach vernichtet werden. Befindet es sich in amtlicher Verwahrung muss es erst aus der Verwahrung genommen werden. Sie können an ihrem Testament auch Veränderungen oder Ergänzungen vornehmen (wenn kein Notartestament natürlich nur handschriftlich und mit Unterschrift). Sie können frühere Testamente auch durch ein neues Testament widerrufen. Sie können in einem neuen Testament auch einfach neue Verfügungen treffen, die automatisch die Verfügungen aus früheren Testamenten ersetzen, wenn diese im Widerspruch stehen.

Der Testamentsvollstrecker

Damit Sie sich darauf verlassen können, dass nach Ihrem Tod auch tatsächlich das passiert, was Sie wollen, sollten Sie in Ihrem Testament eine Person Ihres Vertrauens zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Erfahrungsgemäss macht die Nachwelt das, was ihr am besten in den Kram passt und nicht das, was der Verstorbene wollte. Nur in Streitfällen kann das Nachlassgericht angerufen werden, das dann unter Berücksichtigung der Bestimmungen im Testament entscheidet. Aber wenn sich alle einig sind, machen die Hinterbliebenen was sie wollen.

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